Am 30. April 2026 endete die Frist für Mannschaften im Thüringer Landesspielbetrieb, einen möglichen Aufstiegsverzicht beziehungsweise ein freiwilliges Ausscheiden aus einer Spielklasse zum Saisonende zu erklären (vgl. § 14 Ziffer 2 (5) bzw. § 19 Ziffer 6 der Spielordnung des Thüringer Fußball‑Verbandes).
Der Thüringer Fußball‑Verband informiert hiermit über die fristgerecht eingereichten Erklärungen.
Alle Erklärungen gelten ausschließlich bei entsprechender sportlicher Qualifikation und wurden in allen Fällen unabhängig vom aktuellen Tabellenstand abgegeben.
11Teamsports-Thüringenliga
Erklärung, ein Aufstiegsrecht zur Oberliga nicht wahrzunehmen:
- FC An der Fahner Höhe
- 1 FC Eichsfeld
- FC Thüringen Weida
Hier gelten zusätzlich die Modalitäten des NOFV.
Landesklasse Staffel 1
Erklärung, ein Aufstiegsrecht zur Verbandsliga nicht wahrzunehmen:
- BSG Chemie Kahla
- VfR Bad Lobenstein
- SV Eintracht Eisenberg
Landesklasse Staffel 2
Erklärung, ein Aufstiegsrecht zur Verbandsliga nicht wahrzunehmen:
- SV Empor Walschleben
- BSV Eintracht Sondershausen
- FC Erfurt Nord
- SV Germania Wüstheuterode
Landesklasse Staffel 3
Erklärung, ein Aufstiegsrecht zur Verbandsliga nicht wahrzunehmen:
- 1 FC Sonneberg
- FC Schweina‑Gumpelstadt
- FSV 06 Ohratal
- VfL Meiningen 04
- FSV 06 Eintracht Hildburghausen
Alle Vereine, die nicht genannt sind, haben zum 30. April keine Erklärung zu einem Aufstiegsverzicht abgegeben. Eine solche Erklärung ist nicht zwingend erforderlich, sofern bei Erreichen der sportlichen Qualifikation ein Aufstiegsinteresse besteht.
Das Aufstiegsrecht regeln die Spielordnung des TFV, insbesondere § 19 Ziffer 6, sowie die Durchführungsbestimmungen Spielbetrieb des TFV, hier besonders die Auf‑ und Abstiegsregelungen für das laufende Spieljahr. Ein Aufstiegsverzicht in mehreren aufeinanderfolgenden Spieljahren in derselben Spielklasse ist unzulässig. In den Ligen des Landes ist der Aufstieg in der Regel bis Tabellenplatz 4 möglich. Sollte sich hier kein Aufsteiger ergeben, erhöht sich die Zahl der Absteiger der jeweiligen Landesklasse‑Staffel und reduziert sich gegebenenfalls die Zahl der Absteiger in der Thüringenliga.
Aufstiegsverzichte von Kreismeistern aus den neun Kreisfußballausschüssen liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Über entsprechende Erklärungen wird informiert, sobald diese vorliegen.
In allen Fällen gelten die Auf‑ und Abstiegsregelungen des TFV vollumfänglich. Ergänzend wird auf die Rechts‑ und Verfahrensordnung (§ 43) verwiesen.

